Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) 

Am Freitag, den 02. Juni 2023, wurde das „HinSchG“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit beginnt bereits für einige Unternehmen ab dem 02. Juli 2023 die Pflicht, Ihrer Belegschaft einensicheren, vertraulichenMeldekanal zur Abgabe von Hinweisen auf Gesetzesverstöße anzubieten. Die große Herausforderung: die Inhalte der Meldungen sind vertraulich zu behandeln, zu dokumentieren und aufzubewahren. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sind auch anonyme Meldungen zu ermöglichen und zu bearbeiten

Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (hinweisgebende Personen). Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.

Vor allem Unternehmen mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten sind vom Hinweisgeber-schutzgesetzbetroffen. Diese müssen ab dem Inkrafttreten interne Meldestellen einrichten und betreiben (§ 12 HinSchG). Zudem gilt diese Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl für viele Unternehmen aus der Finanzbranche.

Aufgrund der abgelaufenen Umsetzungsfrist der EU-Whistleblower-Richtlinie und dem Hin und Her im Gesetzgebungsverfahren ist die Umsetzungsfrist sehr kurz. Zumindest kleinere Unternehmenmit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten haben für die Einrichtung der Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 (§ 42 HinSchG). Größere Unternehmen > 249 Beschäftigen haben die Vorgaben schon ab dem 02.07.2023 umzusetzen. Bußgelder (maximal 50.000 Euro) für den Nichtbetrieb einer internen Meldestelle werden aber voraussichtlich erst ab dem 1. November 2023 verhängt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz macht Unternehmen bei dem Aufbau ihrer internen Meldestelle keine konkreten Vorgaben zur Person oder Organisationsstruktur. Möglich ist die Ausübung durch eine interne Person bzw. Abteilung oder auch durch einen externen Dritten (§ 14 Abs. 1 HinSchG), der mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut wird.

Wer muß ein internes Whistleblowing ermöglichen? 

  • Unternehmen 50+ Mitarbeiter

  • Öffentliche Einrichtungen 50+ Mitarbeiter

  • Kommunen 10.000+ Einwohner

Erfüllen Sie einfach und schnell die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie und des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes. 

"Ich bin Ihre Meldestelle und stelle sicher, dass Sie die Richtlinie zum Hinweisgeberschutz gesetzeskonform umsetzen."

Meine Leistungen... 

Hinweisgeber-schutzbeauftragter
(Whistleblowing-Ombudsperson)

Externer TÜV Rheinland ausgebildeter Hinweisgeberschutzbeauftragter als vertraulicher Ansprechpartner für die Schnittstelle zwischen Hinweisgeber und Unternehmen.

Digitales Hinweisgebersystem
gem. § 12 HinSchG

- Onlineportal 24/7 erreichbar

- Möglichkeit eines anonymen Dialogs mit den Hinweisgeber

- Made & hosted in Germany

- Erfüllt alle Vorgaben des HinSchG

- In mehr als 30 Sprachen verfügbar

- Ohne IT-Implementierung

Kostenloses Stock Foto zu anordnung, bedingung, dekorativ

Ihre Vorteile

- Wahrung der Vertraulichkeit und Anonymität der Meldenden

- Datenschutzkonforme interne Meldekanäle

- Einfache Nutzung rund um die Uhr, sodass externe Kanäle weniger genutzt werden

- Dokumentation und Anfertigung von Hinweisdokumenten

- Keine Interessenskonflikte

- Wahrung von Löschungsverpflichtungen

Wie schaffen Sie die beste interne Meldestelle für Hinweisgeber? 

"Die Kombination aus Hinweisgebersystem und Whistleblowing-Ombudsperson stärkt das Vertrauen der Mitarbeiter in Ihre Meldestelle und bietet Ihnen als Unternehmen zugleich Rechtssicherheit."

Es kommt für Ihr Unternehmen nun darauf an, zügig zu handeln! 

Ich freue mich von Ihnen zu hören und besprechen gerne mit Ihnen die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Ihrem Unternehmen.

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